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Kostenloses Werkzeug · Preisangabenverordnung

Grundpreis-Rechner
Preis und Inhalt rein, Grundpreis raus.

Gib den Verkaufspreis und den Inhalt deiner Ware ein. Der Rechner zeigt dir sofort den Grundpreis je 1 kg, 1 l, 1 m, 1 m² oder 1 m³ – in den Mengeneinheiten aus § 5 der Preisangabenverordnung (PAngV).

Darunter erfährst du, was der Grundpreis ist, wann du ihn angeben musst, welche Ausnahmen die PAngV nennt, und findest Beispiele zum Nachrechnen.

Grundpreis berechnen

Mit Komma, zum Beispiel 9,99

Vorbelegt nach § 5 Abs. 1 PAngV. Bei Ware mit Abtropfgewicht gib das Abtropfgewicht als Inhalt ein (§ 5 Abs. 4).

Grundpreis

13,32 € / 1 l

So kann die Angabe im Shop aussehen:

9,99 €
750 ml (13,32 € / 1 l)

Arbeitshilfe, keine Rechtsberatung. Der Rechner rechnet direkt in deinem Browser.

Grundpreis erklärt

Was ist der Grundpreis?

Die Preisangabenverordnung definiert ihn in § 2 Nr. 4 als „den Preis je Mengeneinheit einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile“. Er macht unterschiedlich große Packungen vergleichbar: 750 ml für 9,99 € und 1 l für 12,49 € stellst du erst über den Preis je Liter direkt nebeneinander – 13,32 € gegen 12,49 €.

Grundpreis = Gesamtpreis ÷ Inhalt × Mengeneinheit
9,99 € ÷ 750 ml × 1.000 ml = 13,32 € je Liter

Wann ist der Grundpreis Pflicht?

Die PAngV regelt Preisangaben von Unternehmern gegenüber Verbrauchern (§ 1 Abs. 1). Nach § 4 Abs. 1 muss zusätzlich zum Gesamtpreis den Grundpreis angeben, wer als Unternehmer Verbrauchern Waren

  • in Fertigpackungen,
  • in offenen Packungen oder
  • als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung

nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Die Angabe muss unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein.

Bei loser Ware, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten wird, ist lediglich der Grundpreis anzugeben (§ 4 Abs. 2). Ist der Grundpreis mit dem Gesamtpreis identisch – etwa bei genau 1 kg Inhalt und der Mengeneinheit 1 kg –, kann seine Angabe entfallen (§ 4 Abs. 1 Satz 2).

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, handelt nach § 20 Nr. 1 PAngV ordnungswidrig.

Welche Mengeneinheit gilt?

§ 5 Abs. 1 legt die Mengeneinheit für den Grundpreis fest:

Mengeneinheiten nach § 5 Abs. 1 PAngV
Ware nachMengeneinheit
Gewicht1 Kilogramm
Volumen1 Liter oder 1 Kubikmeter
Länge1 Meter
Fläche1 Quadratmeter

Dazu nennt § 5 einige Sonderfälle:

  • Große Mengen: Werden Waren üblicherweise in Mengen von 100 Liter, 50 Kilogramm oder 100 Meter und mehr abgegeben, gilt die Mengeneinheit, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht (Abs. 1 Satz 2).
  • Lose Ware nach Gewicht oder Volumen: je nach allgemeiner Verkehrsauffassung 1 Kilogramm oder 100 Gramm bzw. 1 Liter oder 100 Milliliter (Abs. 2). Bei flüssiger loser Ware zur Selbstabfüllung kann zusätzlich der Grundpreis nach Gewicht angegeben werden (Abs. 3).
  • Abtropfgewicht: Ist es anzugeben, bezieht sich der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht (Abs. 4).
  • Waschmittel: Bei Haushaltswaschmitteln kann eine übliche Anwendung die Mengeneinheit sein, ebenso bei einzeln portionierten Wasch- und Reinigungsmitteln, wenn die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist (Abs. 5).

Die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3

Die Pflicht aus § 4 Abs. 1 gilt nicht für

  1. Waren mit einem Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter,
  2. Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind,
  3. Waren kleiner Direktvermarkter wie Hofläden, Winzerbetriebe oder Imker und kleiner Einzelhandelsgeschäfte wie Kioske, mobile Verkaufsstellen oder Stände auf Märkten und Volksfesten, wenn die Ware überwiegend im Wege der Bedienung ausgegeben wird – es sei denn, das Sortiment wird im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen,
  4. Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden,
  5. Waren in Getränke- und Verpflegungsautomaten,
  6. Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm,
  7. kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen,
  8. Parfüms und parfümierte Duftwässer mit mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinem Ethylalkohol.

Beispiele zum Nachrechnen

Beispielpreise, gerechnet mit dem Rechner oben
WarePreis und InhaltGrundpreis
Olivenöl9,99 € für 750 ml13,32 € / 1 l
Kaffeebohnen7,49 € für 500 g14,98 € / 1 kg
Gewürzmischung2,79 € für 40 g69,75 € / 1 kg
Blumenerde8,99 € für 40 l0,22 € / 1 l
Laminat (Paket)36,99 € für 2,13 m²17,37 € / 1 m²
Kabel (Ring)18,90 € für 25 m0,76 € / 1 m

Häufige Fragen zum Grundpreis

Wie berechne ich den Grundpreis?

Teile den Gesamtpreis durch den Inhalt und multipliziere das Ergebnis mit der Mengeneinheit. Beispiel: 9,99 € für 750 ml ergeben 9,99 € ÷ 750 ml × 1.000 ml = 13,32 € je Liter. Gesamt- und Grundpreis verstehen sich nach § 2 PAngV jeweils einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile.

Gebe ich den Grundpreis je 1 kg oder je 100 g an?

§ 5 Abs. 1 PAngV nennt als Mengeneinheit 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter. 100 g oder 100 ml nennt § 5 Abs. 2 nur für lose Ware, die nach Gewicht oder Volumen angeboten wird – je nach allgemeiner Verkehrsauffassung. Für Waren, die üblicherweise in Mengen ab 100 Liter, 50 Kilogramm oder 100 Meter abgegeben werden, gilt die Mengeneinheit, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.

Gilt die Grundpreispflicht auch im Onlineshop?

Der Wortlaut von § 4 Abs. 1 PAngV unterscheidet nicht nach Vertriebsweg: Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder dafür mit Preisen wirbt, muss neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis angeben. Die Verordnung regelt Preisangaben von Unternehmern gegenüber Verbrauchern (§ 1 Abs. 1 PAngV).

Wann muss ich keinen Grundpreis angeben?

Ist der Grundpreis mit dem Gesamtpreis identisch, kann er entfallen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 PAngV). Außerdem nimmt § 4 Abs. 3 unter anderem Waren mit weniger als 10 g oder 10 ml Nenngewicht bzw. Nennvolumen aus, Waren aus verschiedenartigen Erzeugnissen, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind, kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung von Haut, Haar oder Nägeln dienen, sowie bestimmte Parfüms.

Wie muss der Grundpreis dargestellt werden?

Nach § 4 Abs. 1 PAngV unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar. Allgemein verlangt § 1 Abs. 3 PAngV, Preisangaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen und leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.

Für Shopbetreiber

Grundpreise automatisch in deiner Shopsuche

Grumeria ist eine fehlertolerante Suche für Onlineshops. Stehen Inhalt und Bezugsmenge in deinem Produktfeed – in den Google-Shopping-Attributen unit_pricing_measure (zum Beispiel „750 ml“) und unit_pricing_base_measure („1 l“) –, rechnet Grumeria daraus den Grundpreis zum angezeigten Preis, auch zum Angebotspreis. Die Standard-Produktkarte zeigt ihn in den Suchergebnissen unter dem Preis.

Für JTL-Shop 5 gibt es ein kostenloses Plugin. Sein Produktfeed liefert die Grundpreisangaben aus deinem Shop gleich mit.

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